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   VG Meiningen, 16.02.2016 - 2 V 399/15 Me   

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VG Meiningen, 16.02.2016 - 2 V 399/15 Me (https://dejure.org/2016,5585)
VG Meiningen, Entscheidung vom 16.02.2016 - 2 V 399/15 Me (https://dejure.org/2016,5585)
VG Meiningen, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 2 V 399/15 Me (https://dejure.org/2016,5585)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 172 VwGO, § 11 Abs 1 S 1 Nr 3a TierSchG, § 11 Abs 2 TierSchG, § 11 Abs 2a S 1 TierSchG
    Androhung eines Zwangsgeldes gegen eine Behörde wegen unzureichender Umsetzung eines Bescheidungsurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Münster, 09.03.2012 - 1 K 1597/11

    Rechtmäßigkeit der Befristung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb

    Auszug aus VG Meiningen, 16.02.2016 - 2 V 399/15
    Eine Rechtsvorschrift, die die Hinzufügung eines Widerrufsvorbehalts zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a TierSchG a.F. gestattet, besteht nicht (VG Münster, Urt. v. 09.03.2012 - 1 K 1597/11 -) .

    § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG a.F. ist keine solche Vorschrift (VG Münster, Urt. v. 09.03.2012, 1 K 1597/11, juris, Rn. 39).

    Im Gegensatz zu dieser lässt er nämlich den Bestand der Erlaubnis nicht automatisch entfallen, sondern erfordert eine eigenständige Entscheidung der Behörde über den Widerruf, insbesondere die Ausübung des Ermessens, ob von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird (VG Münster, Urt. v. 09.03.2012, 1 K 1597/11, juris, Rn. 39).

    § 36 Abs. 1 Alt. 2 ThürVwVfG bietet keine Grundlage für Vorbehalte hinsichtlich bloßer Möglichkeiten einer späteren Rechts- oder Tatsachenänderung (vgl. VG Münster, Urt. v. 09.03.2012, 1 K 1597/11, juris, Rn. 41).

    Die Vorschrift ermächtigt auch bei Dauerverwaltungsakten nur zum Erlass solcher Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes einmalig erfüllt werden, nicht jedoch zum Erlass solcher Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Anspruchsvoraussetzungen auch erfüllt bleiben (vgl. VG Münster, Urt. v. 09.03.2012, 1 K 1597/11, juris, Rn. 41).

  • VG Meiningen, 30.06.2015 - 2 K 143/15

    Erlaubnisfähigkeit einer Fisch-Spa-Behandlung zu kosmetischen- und

    Auszug aus VG Meiningen, 16.02.2016 - 2 V 399/15
    Dem Vollstreckungsschuldner wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht, weil er seiner aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30.06.2015 (2 K 143/15 Me) folgenden Verpflichtung, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 08.10.2013 auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Knabberfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken und kosmetischen Behandlung von gesunder Haut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, nur unzureichend nachgekommen ist.

    ==, begehrt die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 30.06.2015 (2 K 143/15 Me), in dem der Vollstreckungsschuldner unter Nr. 1 der Tenors verpflichtet wurde, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 08.10.2013 auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Knabberfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken und kosmetischen Behandlung von gesunder Haut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    dem Vollstreckungsschuldner die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro für den Fall anzudrohen, dass er seiner Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30.06.2015 (2 K 143/15 Me) über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 08.10.2013 auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Knabberfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken und kosmetischen Behandlung von gesunder Haut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, bis zum 31.12.2015 nicht nachkommt.

    Zur Begründung führt er aus, der Vollstreckungsschuldner sei der Verpflichtung des Urteils vom 30.06.2015 (2 K 143/15 Me) in angemessener Zeit nachgekommen.

    Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, gemäß § 172 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30.06.2015 (2 K 143/15 Me) zu betreiben, hat Erfolg.

  • VGH Bayern, 06.10.2003 - 11 C 03.1965
    Auszug aus VG Meiningen, 16.02.2016 - 2 V 399/15
    § 172 Satz 1 VwGO ist ferner anwendbar, wenn die Behörde die titulierte Verpflichtung unzureichend (Bayerischer VGH, Beschl. v. 06.10.2003, 11 C 03.1965, juris, Rn. 12), sie die ihr obliegende Pflicht nur unvollkommen oder mangelhaft erfüllt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 172 Rn. 6).

    Ist das der Fall, ist der Zweck des Vollstreckungsverfahren erreicht und dieses darf nicht weiter betrieben werden; wird der Vollstreckungsantrag nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt, ist er mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 06.10.2003, 11 C 03.1965, juris, Rn. 13).

  • BVerwG, 20.01.2010 - 9 A 22.08

    Straßenplanung, Lärmschutz, ergänzende Schutzauflage, Verkehrsprognose,

    Auszug aus VG Meiningen, 16.02.2016 - 2 V 399/15
    Mit einer neuen Klage kann nicht nur - wie beim Vollstreckungsantrag - geltend gemacht werden, bei der Neubescheidung sei die Rechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet worden; vielmehr können auch sonstige, nicht von der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils erfasste Gründe angeführt werden, aus denen sich der Betroffene durch die Neubescheidung in seinen Rechten verletzt sieht (BVerwG, Urt. v. 20.01.2010 - 9 A 22/08 - ).

    Mit einer neuen Klage kann nicht nur - wie beim Vollstreckungsantrag - geltend gemacht werden, bei der Neubescheidung sei die Rechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet worden; vielmehr können auch sonstige, nicht von der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils erfasste Gründe angeführt werden, aus denen sich der Betroffene durch die Neubescheidung in seinen Rechten verletzt sieht (BVerwG, Urt. v. 20.01.2010, 9 A 22/08, juris, Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2015 - 1 I 1.14

    Vollstreckungsantrag; Beschwerde; Vollstreckung aus einem Bescheidungsurteil;

    Auszug aus VG Meiningen, 16.02.2016 - 2 V 399/15
    Unzureichend kommt eine Körperschaft einer Neubescheidungsverpflichtung nach, wenn sie die in dem zu vollstreckenden Urteil niedergelegte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.04.2015 - OVG 1 I 1.14 -).

    Unzureichend kommt eine Körperschaft einer Neubescheidungsverpflichtung nach, wenn sie die in dem zu vollstreckenden Urteil niedergelegte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.04.2015, OVG 1 I 1.14, juris, Rn. 3).

  • VG Berlin, 28.08.2015 - 2 M 427.15

    Neubescheidung nach unvollständigem Bescheidungsurteil

    Auszug aus VG Meiningen, 16.02.2016 - 2 V 399/15
    Die Frage, ob eine Behördenentscheidung, die die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils berücksichtigt, aus anderen Gründen rechtswidrig ist, ist nicht im Wege der Vollstreckung aus dem Bescheidungsurteil zu prüfen, sondern bleibt einem erneuten Erkenntnisverfahren vorbehalten (VG Berlin, Beschl. v. 28.08.2015 - 2 M 427.15 -).

    Allerdings ist die Frage, ob eine Behördenentscheidung, die die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils berücksichtigt, aus anderen Gründen rechtswidrig ist, nicht im Wege der Vollstreckung aus dem Bescheidungsurteil zu prüfen, sondern bleibt einem erneuten Erkenntnisverfahren vorbehalten (VG Berlin, Beschl. v. 28.08.2015, 2 M 427.15, juris, Rn. 15).

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85

    Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld -

    Auszug aus VG Meiningen, 16.02.2016 - 2 V 399/15
    Für die Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürVwVfG bliebe dann kein Raum mehr (vgl. BSG, Urt. v. 11.06.1987, 7 RAr 105/85, juris, Rn. 28).
  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 30.93

    Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt - §§ 88, 121 VwGO, "Streitgegenstand" läßt

    Auszug aus VG Meiningen, 16.02.2016 - 2 V 399/15
    Die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils umfasst nicht nur die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung überhaupt, sondern auch die "Rechtsauffassung des Gerichts", so wie sie in den Entscheidungsgründen des Bescheidungsurteils niedergelegt ist (BVerwG, Urt. v. 03.11.1994, 3 C 30/93, juris, Rn. 31).
  • VG Würzburg, 21.02.2013 - W 1 V 12.1021

    Vollstreckung eines Bescheidungsurteils; Teilrechtskraft; Erfordernis einer

    Auszug aus VG Meiningen, 16.02.2016 - 2 V 399/15
    Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 GKG) in der Fassung vom 29.06.2015 für das Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO eine Festgebühr in Höhe von 20, 00 Euro vorsieht (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 21.02.2013, W 1 V 12.1021, juris, Rn. 16).
  • VGH Bayern, 01.04.2004 - 11 C 03.2911
    Auszug aus VG Meiningen, 16.02.2016 - 2 V 399/15
    Ob die Behörde die titulierte Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat, bestimmt sich nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels und der Reichweite seiner Rechtskraftwirkung (Bayerischer VGH, Beschl. v. 01.04.2004, 11 C 03.2911, juris, Rn. 23).
  • SG Dresden, 09.08.2016 - S 25 KR 1163/13

    Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde in einer

    Rechtsfragen und Umstände, die nicht Gegenstand und Grundlage des Bescheidungsurteils waren, sind in dem Klageverfahren gegen den Ausführungsbescheid zu überprüfen (vgl. im Hinblick auf die Vollstreckung nach § 201 SGG aus einem gerichtlichen Vergleich: Bayr. LSG, Beschluss vom 11.01.2016, Az. L 16 AS 251/15 B, juris, Rdnr. 23ff; VG Würzburg zu § 172 VwGO: Beschluss vom 04.11.2014, Az. W 1 V14.995, juris, Rdnr. 19; VG Meiningen, Beschluss vom 16.02.2016, Az. 2 V 399/15 Me, juris, Rdnr. 22).
  • VG Freiburg, 15.11.2017 - 1 K 3188/17

    Durchsetzung eines Bescheidungsurteils; Kostenlast- und

    Die Frage, ob eine Behördenentscheidung, die die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils beachtet, aus anderen Gründen rechtswidrig ist, muss einem erneuten Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 16.02.2016 - 2 V 399/15 Me - juris).
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